Neues Psychotherapiegesetz im Nationalrat beschlossen
Die Eckdaten der neuen Ausbildung:
Bachelorstudium – Voraussetzung: Matura/ Studienberechtigungsprüfung
Direkte Anerkennung: Humanmedizin, Psychologie, Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Psychosoziale Beratung, Musiktherapie, MTD-Berufe, Hebammen, gehobene Gesundheits- und Krankenpflege.
Anerkennung anderer Bachelorstudien: Prüfung erfolgt durch die jeweilige Universität.
Übergangsregelungen: Ab 1.1.2025 sind keine „Quellberufe“ oder Eignungsansuchen notwendig. Bis 30.9.2030 ist es möglich, ein Fachspezifikum der Psychotherapieausbildung entsprechend der bisherigen Regelung zu starten bzw. diese bis 30.9.2038 abzuschließen (Universitätsreife – Propädeutikum – Fachspezifikum). D.h. Sie müssen bis spätestens 2030 das Psychotherapeutische Propädeutikum abgeschlossen haben.
Masterstudium – Voraussetzung: Bachelorstudium
Direkte Anerkennung: Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärzt*in für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärzt*innen für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärzt*innen für Allgemeinmedizin bzw. Fachärzt*in mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III); Psychotherapeut*innen, Musiktherapeut*innen, Klinische und Gesundheitspsycholog*innen.
Postgradualer Abschnitt – Voraussetzung: Master Psychotherapie
Praktische Ausbildung in Kliniken, psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen und Lehrpraxen, clusterspezifische Theorie, Selbsterfahrung, Supervision in einer Fachgesellschaft, Abschluss Approbationsprüfung.
Eine detaillierte Übersicht zu den Veränderungen der Psychotherapieausbildung und einen Vergleich Ausbildung ALT und NEU finden Sie auf der Seite des AMS: https://www.ams.at/arbeitsuchende/topicliste/psychotherapieausbildung